Eine unterschiedliche Verzinsung von Altersguthaben ist nur insoweit zulässig, als das Gleichbehandlungsprinzip von Versicherten dabei nicht verletzt wird bzw. allgemein anerkannte sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen. Nicht entscheidend ist dabei, ob Leistungsverbesserungen wie gewährte höhere Verzinsungen, aus den während eines Jahres erwirtschafteten Erträgen oder aus (zweckgebundenen) Rückstellungen finanziert bzw. ausgerichtet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026, BV 2025/10).
Sachverhalt
A. A.a Der Pensionskasse A.___, unabhängige Sammelstiftung (nachfolgend: PK A.___), waren bis 31. Dezember 2022 die vier Arbeitgeberfirmen, die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberfirma 1), die C.___ AG (Arbeitgeberfirma 2), die D.___ AG (Arbeitgeberfirma 3), und die E.___ AG (Arbeitgeberfirma 4) angeschlossen. Die Arbeitgeberfirma 1 führte das BVG-Obligatorium seit 1. Januar 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 11. Oktober 2004 und 2. November 2011, act. G 7.1 und G 7.1.1), die Arbeitgeberfirma 2 seit 1. Dezember 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 20. Januar 2006 und 19. September 2014, act. G 7.4), die Arbeitgeberfirma 3 seit 1. Januar 2012 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 2. November 2011, act. G 7.3) und die Arbeitgeberfirma 4 seit 1. Mai 2017 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 30. März 2017, act. G 7.2) bei der PK A.___ durch (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2025, BV 2023/21, Sachverhalt A.a; act. G 1.10). A.b Da die vier Arbeitgeberfirmen beabsichtigten, die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten ab dem
1. Januar 2023 gemeinsam in einer noch zu gründenden betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung durchzuführen, hatten sie am 3. Juni 2022 ihre jeweiligen Anschlussverträge bei der Pk A.__ per 31. Dezember 2022 gekündigt. Am 26. Oktober 2022 wurde die Pensionskasse F.___ mit Sitz in G.___ gegründet (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.b und A.c). A.c Die Altersguthaben der zur Pensionskasse F.___ übertretenden Versicherten wurden (wie der anonymisierten Austrittsabrechnung eines Versicherten per 31. Dezember 2022 zu entnehmen ist) von der Pk A.___ im Jahr 2022 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst (vgl. act. G 1.11 und BV 2023/21, Sachverhalt A.d). A.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 übernahm die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) die Aufsicht über die Pensionskasse F.___ und trug diese in das Register für die berufliche BV 2025/10 2/23
Vorsorge des Kantons Zürich ein (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.f). Mit Valuta 17. März 2023 überwies die Pk A.___ die Austrittsleistungen der vollarbeitsfähigen Versicherten an die Pensionskasse F.___ (vgl. act. G 7.5, G 7.5.1, G 7.5.2, G 7.5.3 und BV 2023/21, Sachverhalt A.f und A.g). A.e Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 forderte die Pensionskasse F.___ die PK A.___ auf, die Altersguthaben der zu ihr per 1. Januar 2023 übergetretenen Versicherten ebenfalls wie die Altersguthaben der in der PK A.___ verbliebenen Versicherten im Jahr 2022 mit 2.5 % zu verzinsen. Begründet wurde dies damit, dass die Vorenthaltung der Mehrverzinsung von 1.5 % im Widerspruch zum Vorsorgereglement stehe (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.h.). B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (act. G 1) erhob die Pensionskasse F.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die PK A.___. Sie beantragte insbesondere, dass die PK A.___ zu verpflichten sei, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 ihrer vormaligen Aktivversicherten, die ab 1. Januar 2023 zur Pensionskasse F.___ übergetreten seien, im Jahr 2022 zusätzlich mit 1.5 % zu verzinsen (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt B.a bis B.c). B.b Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 (BV 2023/21) wies das Versicherungsgericht die Klage der Pensionskasse F.___ ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass der Pensionskasse F.___ kein eigenes Forderungsrecht gegen die PK A.___ zustehe, woraus sich eine Aktivlegitimation für die zu beurteilende Klage ableiten liesse. Ein eigenes Forderungsrecht, wie von der Pensionskasse F.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 2 FZG vertreten, wurde vom Versicherungsgericht ebenfalls verneint, da nicht die Übertragung der Austrittsleistungen wie in den Austrittsabrechnungen ausgewiesen, sondern die Gewährung einer Zusatzverzinsung auf die Altersguthaben und damit die Höhe der Austrittsleistungen strittig sei. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. BV 2023/21, Erwägungen und Dispositiv). C. C.a Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 7. April 2025 (act. G 1) erhoben 227 Versicherte in eigenem Namen (nachfolgend: Kläger), alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger (vgl. act. G 1.1 - G 1.6), beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die PK A.___ (nachfolgend: Beklagte). Folgende Anträge wurden gestellt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Altersguthaben der Kläger 1 bis 227 per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % p.a. zu verzinsen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die daraus resultierenden zusätzlichen Austrittsleistungen, zuzüglich Zinsen und gesetzliche Verzugszinsen seit dem jeweiligen Austritt aus der Beklagten, wie folgt zu bezahlen: zu Gunsten der Kläger 1 bis 221 an die Pensionskasse F.___ und zu Gunsten der Kläger 222 bis 225 an die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung ab 1. Januar 2023. 3. Die Beklagte sei BV 2025/10 3/23
weiter zu verpflichten, den Klägern 226 und 227 die resultierenden Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab 1. Januar 2023, eventualiter Verzugszinsen zu 5 % seit Klageanhebung, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Austrittsabrechnungen entsprechend zu korrigieren und diesen je persönlich sowie der Pensionskasse F.___ für die Kläger 1 bis 221 zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Kläger die Beiladung der Pensionskasse F.___. C.b Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, beantragte mit Klageantwort vom 17. Juni 2025: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Sollte auf die Klage eingetreten werden und die Klage gutgeheissen werden, sei der Verzugszins der Kläger 226 und 227 auf den BVG-Mindestzins zu beschränken (act. G 5). Miteingereicht wurde ein Auszug aus dem 108. Stiftungsratsprotokoll vom 17. Februar 2022 betreffend das Traktandum 3 «Bildung Rückstellung für Zusatzzins 2022 bis 2024» (act. G 5.1) sowie ein Auszug aus dem Geschäftsbericht 2022 (Ziff. 5.5, act. G 5.2). C.c In der Replik vom 26. August 2025 hielten die Kläger an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 7). Eingereicht wurden Kopien der Anschlussvereinbarungen zwischen den Arbeitgeberfirmen 1 bis 4 und der Beklagten (act. G 7.1, G 7.1.1, G 7.2, G 7.3, G 7.4) sowie Übersichten vom 17. März 2023, welche Angaben zu den überwiesenen Vorsorgeguthaben enthalten (act. G 7.5, G 7.5.1, G 7.5.2, G 7.5.3). C.d In der Duplik vom 16. September 2025 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest (act. G 9). Eingereicht wurden das Rückstellungsreglement mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2021 (act. G 9.1), der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 (act. G 9.2) sowie die Verfügungen vom
1. November 2022, 31. Oktober 2023 und 20. November 2024 betreffend die Berichterstattungen der Beklagten über die Rechnungsjahre 2021, 2022 und 2023 (act. G 9.3). C.e Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 verzichteten die Kläger auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (act. G 12). D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1.1 Prozessthema ist die Frage, ob die Beklagte die individuellen Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Kläger, die im vorliegenden Klageverfahren als einfache Streitgenossen zwar gemeinsam auftreten, jedoch jeder seinen Prozess unabhängig vom anderen führt (vgl. dazu URS PETER CAVELTI, BV 2025/10 4/23
in: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], 2020, N 22 f. zu Art. 8), im Jahr 2022 mit zusätzlich 1.5 % zu den bereits gewährten 1.0 % zu verzinsen hat (vgl. act. G 1-7, G 5- 2).
E. 1.2 Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4).
E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Klage vom 7. April 2025 (vgl. act. G 5-2, G 5-7 ff.).
E. 1.3.1 Die Beklagte begründet ihren in der Klageantwort vom 17. Juni 2025 gestellten Antrag (act. G 5- 2), dass auf die Klage nicht einzutreten sei, damit, es sei unbestritten, dass die Zusatzverzinsung aus einer Rückstellung stamme, die per 31. Dezember 2021 gebildet worden sei und es hier um die Frage nach der Verteilung von freien Mitteln im Grundsatz gehe, weshalb nicht das angerufene Versicherungsgericht in der Funktion als Berufsvorsorgegericht, sondern die kantonal zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 61 f. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) für die Beurteilung der Klage zuständig sei. Die Kläger führten in der Replik vom 26. August 2025 (act. G 7) zur Frage der Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass aus dem im Jahr 2021 erwirtschafteten Vermögen 98 Millionen Franken in die «Rückstellung Zusatzzins 2022 - 2024» übertragen worden seien. Da es sich um gebundene Mittel handle, die der Finanzierung des reglementarischen Zinssatzes dienen würden, sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Berufsvorsorgegericht zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. act. G 7-3 f.). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts sei auch deshalb gegeben, da die obligatorische Verzinsung des Altersguthabens, die im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliege, mit der Zusatzverzinsung ein untrennbares Ganzes bilde (act. G 7-4 f.).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Der Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG setzt voraus, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 608 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. November 2006, B 114/05, E. 4 und 7.2, und vom 31. Dezember 2003, B 34/02, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In BGE 141 V 608 führte das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 130 V 81 E. 3.2.1 aus, dass gemäss Art. 73 BVG der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht den "Anspruchsberechtigten" offen stehe, der Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch ausgeschlossen und BV 2025/10 5/23
stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg einzuschlagen sei, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe. Die Verwendung der freien Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen stehe zwar grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates (BGE 138 V 359 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 128 II 397 f. E. 3.3), dies schliesse den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Zur Verteilung von überschüssigem Deckungskapital ausserhalb einer Teilliquidation sei eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg diene. Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bilde – nebst den Anträgen – deren Begründung (betreffend Zugehörigkeit zum Begünstigtenkreis vgl. die Urteile des EVG vom 27. Februar 2004, B 59/02 und B 60/02, E. 3.5, und betreffend Höhe der individuellen Gutschrift vgl. das Urteil des EVG vom 8. Januar 2003, B 3/02, E. 3).
E. 1.3.3 Festzuhalten ist, dass die Zulässigkeit der zu Lasten der Jahresrechnung 2021 gebildeten «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» von 98 Millionen Franken von den Parteien nicht bestritten wird. Der Entscheid zur Bildung einer Rückstellung wäre im Streitfall, da es sich um einen Gestaltungsentscheid des Stiftungsrates handelte, denn wohl auch mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde anzufechten gewesen. Es liegt auch kein Teilliquidationsfall vor (vgl. den online abrufbaren Geschäftsbericht 2022 der Beklagten, S. 36). Die Kläger haben – wohl zu Recht (vgl. BGE 138 V 308 E. 3.3) – auch keine anteilsmässigen Ansprüche am Saldo der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» am 1. Januar 2023 geltend gemacht. Strittig ist ausschliesslich die Höhe der individuellen Alterskapitalien bzw. Austrittsleistungen der Kläger per Ende 2022, dies als Folge dessen, dass die Beklagte die Altersguthaben der Kläger im Jahr 2022 mit 1.0 % und nicht wie erwartet mit 2.5 % verzinste, so wie dies die Beklagte den Versicherten gewährte, deren Anschlussverträge am 31. Dezember 2022 nicht gekündigt waren.
E. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht der Gestaltungsakt der Bildung der zweckgebundenen «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» Streitgegenstand, sondern die den Klägern zu gewährende (Gesamt-)Verzinsung ihrer individuellen Altersguthaben im Jahr 2022 und damit unmittelbar verbunden die Höhe der den Klägern persönlich zustehenden Austrittskapitalien, Freizügigkeitsleistungen bzw. Altersrenten (vgl. dazu auch BGE 130 V 80 E. 3.3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.3.; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, in: AJP 2015, S. 1627). Vor diesem Hintergrund ist die Klage im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen, wofür das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich und sachlich zuständig ist (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] i.V.m. Art. 73 BVG und Art 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS ‑ 951.1]). BV 2025/10 6/23
E. 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
E. 2 Weiter ist vorweg der Antrag der Kläger, die Pensionskasse F.___ sei beizuladen, zu prüfen (act. G 1- 7).
E. 2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese insbesondere in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Weitergehende Wirkung kommt der Beiladung nicht zu; namentlich wird mit einer solchen der Streitgegenstand nicht erweitert oder verändert. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits zielt sie auch darauf ab, den Beigeladenen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2024, 9C_717/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Eine Pflicht zur Beiladung oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung besteht jedoch, abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderkonstellationen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024, 8C_75/2024, E. 1.4 mit Hinweisen).
E. 2.2 Vorliegend besteht weder eine Notwendigkeit noch ist es aus Sicht des Versicherungsgerichts angezeigt, die Pensionskasse F.___ im Verfahren beizuladen, denn es wurde weder in der Klage dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein rechtlich geschütztes Interesse am Beizug vorliegen könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2025, BV 2023/21, insb. E. 3.3 und 3.4).
E. 2.3 Der Antrag zur Beiladung der Pensionskasse F.___ wird daher abgelehnt.
E. 3.1 Die Beklagte erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das Obligatorium hinausgehende Leistungen. Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Altersguthaben und deren Verzinsung finden sich insbesondere in Art. 15 BVG und in den Art. 11 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). BV 2025/10 7/23
E. 3.1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG besteht das Altersguthaben u.a. aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind; […].
E. 3.1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Altersguthaben von Versicherten waren gemäss der bundesrätlichen Festlegung in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 mit mindestens 1.0 % zu verzinsen (Art. 12 lit. j BVV 2).
E. 3.1.3 Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist und nach Abs. 2 muss sie am Ende des Kalenderjahres dem individuellen Alterskonto gutschreiben: a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres; b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr. Falls ein Versicherungsfall eintritt oder der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres verlässt, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: a. den Zins nach Abs. 2 lit. a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Art. 2 FZG; b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.
E. 3.2 Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (BGE 132 V 278 E. 4.2).
E. 3.3 hiervor). Weder dem Wortlaut noch der Systematik von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements lässt sich entnehmen, dass zu differenzieren wäre, ob der Zinssatz aus dem laufenden Ertrag, aus einer hierfür gebildeten Rückstellung aus freien Mitteln oder aus einer anderen Quelle stammt. Aus der reglementarischen Vorgabe, dass der Zinssatz jährlich festzulegen ist, kann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die reglementarischen Vorgaben zur Festlegung des Zinssatzes nur für die Verzinsung aus dem laufenden Ertrag geltend sollen. So oder anders handelt es sich um eine rückwirkende Festlegung der Verzinsung des Altersguthabens im Sinne des Vorsorgereglements.
E. 3.4 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2).
E. 4.1 Der an der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 gefällte Beschluss lautet wie folgt (vgl. Protokollauszug zum Traktandum 3. «Bildung Rückstellung für Zusatzzins 2022 - 2024», act. G 5.1): «Der Stiftungsrat beschliesst:
- Eine Rückstellung gemäss Art. 4.9 des Rückstellungsreglements für Leistungsverbesserungen für aktive Versicherte zu bilden.
- Die Leistungsverbesserungen gelten für sämtliche aktive Versicherte von angeschlossenen Arbeitgebern deren Anschlussverträge spätestens per 01.01.2021 in Kraft getreten und jeweils bei Fälligkeit der Leistungsverbesserung nicht gekündigt sind.
- Die Leistungsverbesserung wird jeweils per 31.12.2022, 31.12.2023 und 31.12.2024 fällig.
- Die Leistungsverbesserung beträgt 1 % bis 1.75 % des vorhandenen Altersguthabens per 31.12.2022, 31.12.2023 bzw. 31.12.2024 – vor Verzinsung.
- Die Kosten für diese Rückstellung wird der Jahresrechnung 2021 belastet.
- Der Deckungsgrad per 31.12.2021 beträgt nach Bildung dieser Rückstellung mindestens 112.73 %. Dies entspricht dem Zielwert.
- Sollte die Bildung dieser Rückstellung den Deckungsgrad per 31.12.2021 unter 112.73 % senken, wird die Leistungsverbesserung entsprechend reduziert.
- Die Leistungsverbesserung aus diesen Rückstellungen wird bei einem Deckungsgrad von 100 % oder höher ausgeschüttet.
- Bei Unterdeckung wird ein Teil oder die gesamte Rückstellung für die Erhöhung des Deckungsgrades verwendet bis der Deckungsgrad mindestens 100 % beträgt.» BV 2025/10 9/23
E. 4.2 Den Erläuterungen zum Beschluss kann entnommen werden, dass gegen Ende des Jahres 2021 die Aktiven nochmals angestiegen seien und die definitiven Bewertungen der Immobilien Direktanlagen eine sehr positive Wertsteigerung gezeigt hätten. Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss weise die Vorsorgeeinrichtung bei einer Performance von über 12 % einen Deckungsgrad von über 117 % aus. Die Zielwertschwankungsreserve betrage gute 12 %. Daher habe der Stiftungsrat nach eingehenden Gesprächen mit ihrem PK-Experten beschlossen, von den freien Mitteln von über 5 % bzw. über 100 Millionen Franken eine Rückstellung im Umfang von 98 Millionen Franken für die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten in der Jahresrechnung 2021 zu tätigen. Aktive Versicherte, deren Arbeitgeber Anschlussverträge spätestens vor dem 1. Januar 2021 rechtsgültig unterzeichnet haben, sollen in den Genuss einer zusätzlichen Verzinsung per 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 kommen. Die Leistungsverbesserungen könnten bei einem Deckungsgrad von mindestens 100 % gewährt werden. Die Regelung bezüglich Leistungsverbesserung bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen nach Art. 46 BVV 2 komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Leistungsverbesserungen aus einer Rückstellung und nicht aus der laufenden Performance finanziert würden. Als Vorteile für die Versicherten wurden genannt: 1. Die Rückstellung bringe Kontinuität in die Höhe des Zinses. 2. Da es wahrscheinlich sei, dass in den nächsten Jahren die Börsenrenditen nicht in die Höhe schiessen würden wie zuvor, könne diese Rückstellung wahrscheinlich die nötigen Mittel für eine Verzinsung über der Inflationsrate sicherstellen.
3. Die Rückstellung könne die jüngste Senkung des Rentenumwandlungssatzes teilweise oder ganz wettmachen (act. G 5.1).
E. 4.3 Die Geschäftsberichte der Jahre 2021 bis 2024 (nachfolgend GB 2021 bis GB 2024) sowie die von der Beklagten herausgegebenen Newsletter Nr. 31 vom September 2021 bis Newsletter Nr. 37 vom September 2024 enthalten weitere/ergänzende Informationen zur Bildung und Verwendung der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024». Den genannten Berichten ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat aufgrund der guten Performance der Wertanlagen im Jahr 2021 und in Anbetracht dessen, dass eine nachträgliche zusätzliche Verzinsung der Vorsorgeguthaben der Versicherten administrativ sehr aufwendig gewesen wäre, am 17. Februar 2022 beschlossen hat, eine zweckgebundene Rückstellung von 98 Millionen Franken für Leistungsverbesserungen – ausgerichtet in Form von höheren Verzinsungen der Altersguthaben – in den Jahren 2022 bis 2024 zu Lasten der Jahresrechnung 2021 zu tätigen und damit u.a. die Einbussen durch die schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes zumindest teilweise zu kompensieren. Den Geschäftsberichten ist zu entnehmen, dass aus der zweckgebundenen Rückstellung im Jahr 2022 rund 20 Mio., im Jahr 2023 rund 21 Mio. und im Jahr 2024 der Restbetrag von rund 57 Mio. Franken entnommen wurden (vgl. dazu nachfolgende Tabelle). BV 2025/10 10/23
Jahr BVG- allen bei Erfüllung der entnommene Saldo der Mindest Versichert Voraussetzungen Gelder aus der «Rückstellung zins en gewährter «Rückstellung Verzinsung gewährter Zusatzzins Verzinsung 2022 - 2024» Zins finanziert aus der 2022 - 2024» am 31.12. «Rückstellung [Fr.] [Fr.] Verzinsung 2022 - 2024» 2021 1.00 % 3.75 % 0.00 % 0.00 98'000'000.00 2022 1.00 % 1.00 % 1.50 % 20'261'360.00 77'738'640.00 2023 1.00 % 1.00 % 1.50 % 20'700'353.00 57’038’287.00 2024 1.25 % 2.00 % 1.25 % 57’038’287.00 0.00
E. 4.4 Zur Umsetzung des Stiftungsratsbeschlusses ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Stiftungsrat aufgrund der sehr guten Performance im Jahr 2021 insbesondere zu Ende des Jahres entschloss, eine Rückstellung zu bilden, um in den folgenden drei Jahren den Versicherten einen höheren Zins bieten zu können. Die Mehrverzinsung sollte nur Personen gewährt werden, deren Arbeitgeber bereits am 1. Januar 2021 der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren. Die im Beschluss enthaltene Bedingung zum Erhalt der höheren Verzinsung, dass der Anschlussvertrag am Ende des Jahres nicht gekündigt sein darf, wurde in den Publikationen der Beklagten öfters nicht erwähnt. Ebenso wurde bei Zinsvergleichen nicht der allen Versicherten gewährte Zins, sondern nur der maximal gewährte Zins (Grundzins + Zusatzzins) ausgewiesen. Sowohl im Beschluss als auch in den Publikationen wurde wiederholt erwähnt, dass mit dem Zusatzzins die durch die Umwandlungssatzreduktion verursachten Leistungseinbussen möglichst kompensiert werden sollen.
E. 5 Da der Versicherungsstatus der Kläger unterschiedlich war, sind die Klagebegehren nachfolgend soweit erforderlich oder zweckmässig getrennt nach den diesbezüglich gebildeten Klägergruppen 1 bis 3 zu prüfen. Zur Klägergruppe 1 gehören die Klägerin 226 und der Kläger 227 (vgl. act. G 1-6), welche sich per Ende 2022 pensionieren liessen und ab dem 1. Januar 2023 eine Altersrente von der Beklagten bezogen (vgl. act. G 1-7 f., G 1.6). Zur Klägergruppe 2 gehören diejenigen Kläger, die am 31. Dezember 2022 arbeitsunfähig waren und deshalb erst später die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen. Dazu gehören die Kläger 54, 55, 173 - 178, 194 und 221 (vgl. act. G 1-7 f., G 1.1-2, G 1.2-3, G 1.3 und G 1.4). Zur Klägergruppe 3 gehören die Kläger, welche Ende 2022 die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen. Dazu gehören die Kläger 1 - 53, 56 - 172, 179 -193, 195 - 220 und 222 - 225 (vgl. act. G 1-7 f., G 1.1, G 1.2, G 1.3, G 1.4).
E. 6 Umstritten ist, ob die im Stiftungsratsbeschluss enthaltene Bedingung, welche Leistungsverbesserungen in Form einer höheren Verzinsung der Altersguthaben in den Jahren 2022 - BV 2025/10 11/23
2024 davon abhängig macht, dass der Anschlussvertrag zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber von Versicherten am Ende einer Versicherungsjahres (vorliegend am 31. Dezember 2022) ungekündigt war, zulässig ist. Die Kläger sehen darin einen Verstoss einerseits gegen die in Art. 6.1.3 lit. b Vorsorgereglement enthaltene Regelung zur Zinssatzfestlegung und andererseits gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f. BVV 2 sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
E. 6.1 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass es sich nach Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht rechtfertige, die per 31. Dezember 2022 ausgetretenen Versicherten gleich wie die unterjährig ausgetretenen Versicherten zu behandeln und nicht an der Mehrverzinsung partizipieren zu lassen. Der Wortlaut von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements sei klar; es gebe nur «unterjährig ausgetretene» und «verbleibende» Versicherte. Der Begriff der «verbleibenden» Versicherten beziehe sich klarerweise auf diejenigen Aktivversicherten, die nicht unterjährig ausgetreten seien und mindestens bis zum Jahresende in der Kasse verbleiben würden. Selbst wenn der Begriff «verbleibende Versicherte» einen Interpretationsspielraum offenlasse, müsse das gleiche gelten, da mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen seien. In ihrer Replik führen die Kläger ergänzend aus, dass vorliegend ein «Zusatzzins» auf dem Altersguthaben zugesprochen worden sei, der aus einer entsprechenden Rückstellung finanziert worden sei. Der Charakter einer zusätzlichen Verzinsung des Alterskapitals (d.h. über dem BVG-Mindestzinssatz) gehe klar aus dem Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 hervor. Die zusätzliche Verzinsung der Sparguthaben wäre auch im Jahr 2021 rückwirkend möglich gewesen, wovon aber lediglich aufgrund des hohen administrativen Aufwands abgesehen worden sei. Es gehe hier nicht um die Ausschüttung einer Rückstellung zur Erhöhung des Altersguthabens, zumal dies im Vorsorgereglement nicht vorgesehen sei. Überdies sei auch die Kommunikation gegenüber den Versicherten klar gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bezüglich Finanzierung der Verzinsung aus dem laufenden Ertrag oder aus einer Rückstellung gehe aus dem Wortlaut von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht hervor. Daran ändere auch nichts, dass sich der Stiftungsrat für die Verwendung der Rückstellung zusätzliche Regeln gegeben habe. Insgesamt sei Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements einschlägig. Die Kläger verwiesen zudem auf die Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts. Im Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, in dem zu entscheiden war, ob eine nachträglich gewährte Verzinsung von 1.25 % für das Jahr 2009 nur Versicherten gewährt werden darf, die am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Vorsorgeeinrichtung versichert waren, nicht jedoch einem Versicherten, der sich per Ende 2009 pensionieren liess (E. 2), entschied das Bundesgericht, dass die Vorsorgeeinrichtung die Verzinsung in unhaltbarer Weise rechtsungleich und insoweit in Verletzung von Bundesrecht vorgenommen habe (E. 5.6). Weiter machten die Kläger geltend, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb ihre BV 2025/10 12/23
umhüllenden Altersguthaben im Jahr 2022 nicht gleich zu verzinsen seien, wie diejenigen der im Jahr 2023 bei der Beklagten verbliebenen Versicherten, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sei.
E. 6.1.3 des Vorsorgereglements, da es sich dabei um die Ausschüttung einer Rückstellung handle, die den bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Parametern entsprechen müsse. Bei der den Versicherten mit ungekündigten Anschlussverträgen am Stichtag 31. Dezember 2022 für das Versicherungsjahr 2022 gewährten Zusatzverzinsung von 1.5 % handle es sich um eine Ausschüttung aus der zu Lasten der Jahresrechnung 2021 gebildeten «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» nach den vom Stiftungsrat mit Beschluss vom 17. Februar 2022 festgelegten Parametern. Die Festlegung der Verwendung der freien Mittel gehöre zu den Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 51a Abs. 1 lit. b BVG. Bereits der einleitende Satz von Art. 6.1.3 lit. b des Vorsorgereglements zeige klar, dass die jährliche, ordentliche Verzinsung geregelt werden solle. Die Zusatzverzinsung werde demgegenüber zeitlich befristet aus einer Rückstellung finanziert. Mit anderen Worten könne sie gar nicht jährlich gesprochen werden, sondern hier nur in den Jahren 2022 bis 2024. Sodann unterscheide sich die laufende Verzinsung von der hier strittigen Leistungsverbesserung auch in Bezug auf die Regeln, nach welchen diese verteilt bzw. ausgeschüttet werde. Während die laufende Verzinsung sich nach der Performance, dem Deckungsgrad, den Kapitalmarktaussichten richte, seien die Bedingungen für eine Ausschüttung aus der Rückstellung im Stiftungsratsbeschluss vom 17. Februar 2022 festgelegt. Die zwei Gründe zur Bildung der Rückstellung seien die Wahrung der finanziellen Stabilität der Beklagten und das Verteilen der freien Mittel an die Destinatäre bei gleichzeitiger Sicherstellung der kontinuierlichen Verzinsung gewesen. Die getroffene Regelung der unterschiedlichen Verzinsung sei im langfristigen Interesse der Destinatäre getroffen worden, verursache doch ein Austritt erhebliche administrative Kosten. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass die bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Kriterien falsch gewesen seien, sei von der Gutgläubigkeit der Beklagte auszugehen, da weder die Rückstellung noch die Verteilkriterien von der Revisionsstelle oder von der Aufsichtsbehörde je bemängelt worden seien, was einer rückwirkenden Korrektur der damals gewählten Verteilkriterien entgegenstehe.
E. 6.2 Die Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, dass Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht einschlägig ist. Diese Bestimmung regle die laufende Verzinsung, die hier jedoch nicht im Streit liege. Die laufende Verzinsung, welche 1.0 % betrage und damit der gesetzlichen Anforderung genüge, sei den Klägern gewährt worden. Umstritten sei nur die «Zusatzverzinsung». Diese falle nicht unter Art.
E. 7 Zu prüfen ist im Folgenden, ob Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements auf die vorliegende Streitfrage zur Anwendung kommt. BV 2025/10 13/23
E. 7.1 Gemäss Art. 6.1.3 lit. a des Vorsorgereglements besteht das Altersguthaben unter anderem aus «Zinsen auf dem Altersguthaben». Lit. b der genannten Bestimmung legt sodann fest, dass der Zinssatz jährlich unter Beachten des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz festgelegt wird, wobei der Zinssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil unterschiedlich festgelegt werden kann. Der Stiftungsrat kann den Zinssatz für die Verzinsung rückwirkend festlegen und für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Satz bestimmen (vgl. Erwägung
E. 7.2 Dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat gestützt auf Art. 4.9 des Rückstellungsreglements beschlossen hat, aus freien Mitteln eine Rückstellung für Leistungsverbesserungen für aktive Versicherte zu bilden. Dass die Mittel für die Zusatzverzinsung nicht aus dem laufenden Ertrag, sondern aus einer (aus dem Ertrag des Vorjahres) gebildeten Rückstellung stammen, ändert nichts daran, dass der Stiftungsrat bei der Verwendung dieser (zweckgebunden und befristet) zurückgestellten Mittel (die offenbar nicht als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen zurückgestellt werden mussten [vgl. BGE 144 V 120 E. 2.1]) die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben einzuhalten hat. Geschieht die Verwendung dieser Rückstellung – wie hier – in Form einer Zusatzverzinsung auf dem Alterskapital ist daher Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements, der die Verzinsung des Alterskapitals regelt, einzuhalten. Andernfalls hätte es der Stiftungsrat in der Hand mittels Verschiebung eines laufenden Ertrags auf die Folgejahre die reglementarischen Vorgaben bezüglich der Verzinsung der Altersguthaben zu umgehen. Im Übrigen findet sich im Rückstellungsreglement gar keine Bestimmung, die die Verwendung einer Rückstellung für Leistungsverbesserungen, insbesondere die Gewährung einer (Zusatz-)Verzinsung auf dem Alterskapital abweichend vom Vorsorgereglement regelt.
E. 7.3 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage einschlägig ist und daher bei der Gewährung der Zusatzverzinsung für das Jahr 2022 einzuhalten ist.
E. 8 BV 2025/10 14/23
Hinsichtlich der Rüge der Kläger, dass die vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2022 beschlossenen Bedingungen zum Erhalt von Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» in Form einer höheren Verzinsung der Altersguthaben vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht standhält, die mit der Frage nach der Verletzung von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements zusammenhängt, ist vorab auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.
E. 8.1 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet – neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit – ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE 132 V 149 E. 5.2.5).
E. 8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung halten divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet. Zu den unterjährigen Versicherungsaustritten führte das Bundesgericht aus, dass mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete, da die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für versicherte Personen, die während des darauf folgenden Jahres austreten, festlege, schaffe sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komme sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor. Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickle, würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten resultieren, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon — unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit — aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es verursache vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Auch sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden gegenüber den verbleibenden Versicherten im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet. Die ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte sei daher objektiv motiviert (BGE 140 V 169 E. 5.1).
E. 8.3 Im Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, hatte das Bundesgericht u.a. zu entscheiden, ob eine nachträglich gewährte Verzinsung von 1.25 % für das Jahr 2009 nur Versicherten gewährt werden darf, die am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Vorsorgeeinrichtung versichert waren, jedoch nicht einem Versicherten, der sich per Ende 2009 pensionieren liess, obwohl er während des ganzen Versicherungsjahres 2009 aktiv Versicherter war. Dem Entscheid der Vorsorgeeinrichtung BV 2025/10 15/23
vorausgegangen war eine per Ende 2008 festgestellte Unterdeckung. Da per Ende 2009 der Deckungsgrad wieder über 100 % lag, entschied der Stiftungsrat, nachdem er sich zuvor im Februar 2009 wegen der Unterdeckung vorläufig für eine Nullverzinsung ausgesprochen hatte, im November 2009 allen Mitgliedern, die am 1. Januar 2010 als Aktive versichert waren, für das Jahr 2009 nachträglich einen Zusatzzins von 1.25 % gutzuschreiben (E. 2). Das Bundesgericht entschied, dass die Vorsorgeeinrichtung die Verzinsung in unhaltbarer Weise rechtsungleich und insoweit in Verletzung von Bundesrecht vorgenommen habe (E. 5.6).
E. 9 Bei dieser Ausgangslage ist nachfolgend das Klagebegehren der Kläger der Gruppe 1 (vgl. Erwägung 5 hiervor) zu beurteilen.
E. 9.1 Die Klägerin 226 und der Kläger 227 gingen per Ende 2022 in Pension. Sie traten denn auch nicht aus der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten aus. Es änderte sich lediglich der Versichertenstatus von aktiven Versicherten zu Rentenbezügern. Folglich gibt es auch keinen sachlichen Grund die Kläger der Gruppe 1 gegenüber Versicherten, die sich ebenfalls per Ende Jahr pensionieren liessen, die Anschlussverträge ihrer Arbeitgeber jedoch nicht gekündigt waren und daher in den Genuss der höheren Altersguthabenverzinsung im Jahr 2022 von 2.5 % kamen, schlechter zu stellen.
E. 9.2 Die unterschiedliche Verzinsung der Altersguthaben von Pensionierten, die sich per Ende 2022 pensionieren liessen, findet keine Grundlage im Vorsorgereglement und verstösst, da kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f. BVV 2 wie auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 8 BV, so wie dies das Bundesgericht im gleichgelagerten Fall feststellte (Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, E. 5.2 ff.; BGE 132 V 149 E. 5; vgl. Erwägung 8.3 hiervor).
E. 9.3 Die Klägerin 226 und der Kläger 227 verlangen hinsichtlich der nachzuzahlenden Altersleistungen Verzugszinsen zu 5 % ab 1. Januar 2023 eventualiter seit Klageerhebung (7. April 2025).
E. 9.3.1 Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 Obligationenrecht; SR 220) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer BV 2025/10 16/23
derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (BGE 151 V 219 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 9.3.2 und 10.6 hiervor). 11.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 11.3 Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht in Klagefällen wie dem vorliegenden Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach Art. 98bis VRP den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Vorliegend wird die Klage hinsichtlich der klägerischen Anträge, ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen, gutgeheissen. Lediglich im Nebenpunkt der Zusprache Verzugszinsen erfolgen geringfügige Korrekturen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, den Klägern eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Im vorliegenden überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren mit 227 Klägern erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid BV 2025/10 22/23
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Klägerin 226 und des Klägers 227 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und der Klägerin 226 und dem Kläger 227 die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen seit Klageanhebung (7. April
2025) von 1.25 %, zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Kläger 1 - 225 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und die resultierenden zusätzlichen Austrittsleistungen, zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen entsprechend der Regelung in Art. 9.2.3 Vorsorgereglement, an die jeweilige aktuelle Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung der Kläger zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beklagte hat den 227 Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. BV 2025/10 23/23
E. 9.4 Im Ergebnis haben die Klägerin 226 und der Kläger 227 Anspruch darauf, dass ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 mit 2.5 % verzinst werden. Da die Beklagte die Altersguthaben unbestrittenermassen im Jahr 2022 bereits mit 1.0 % verzinst hat, bedarf es noch einer zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben von 1.5 % im Jahr 2022. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin 226 und dem Kläger 227 die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen von 1.25 % ab dem 7. April 2025, zu bezahlen.
E. 10 Sodann ist das Klagebegehren der Kläger der Gruppe 2 (Kläger, die infolge einer Arbeitsunfähigkeit am
31. Dezember 2022 erst später die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen) und der Gruppe 3 (Kläger, die per Ende des Jahres die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen; vgl. Erwägung 5 hiervor) zu beurteilen.
E. 10.1 Da weder geltend gemacht wurde noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die am 31. Dezember 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten zu einer Invalidität geführt hätten, muss der Umstand, dass die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden BV 2025/10 17/23
Beiträgen erfolgt (Urteil 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3 Abs. 1 mit Hinweisen) – nicht beachtet werden, und es kann die Prüfung des Mehrverzinsungsanspruchs der Gruppe 2 und 3 gemeinsam beurteilt werden.
E. 10.2 Die Kläger begründen ihre Forderung, dass ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 mit 2.5 % zu verzinsen seien, wie bereits dargelegt wurde insbesondere damit, dass die Beklagte mit ihrem Zinsentscheid das massgebende Vorsorgereglement und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe (vgl. act. G 1-15 ff.).
E. 10.3 Unbestritten sind die in Art. 6.1.3 lit. b Abs. 1 Vorsorgereglement enthaltenen Regelungen, dass der Zinssatz vom Stiftungsrat jährlich unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes festzulegen ist und der Zinssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens unterschiedlich festgelegt werden kann. Strittig ist dagegen die Auslegung der Formulierung in Art. 6.1.3 lit. b Abs. 2, dass der Stiftungsrat für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Zinssatz bestimmen kann. Während die Kläger davon ausgehen, dass bei der Verzinsung zu unterscheiden sei, ob ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung unter dem Jahr oder am Ende des Jahres verlässt, geht die Beklagte davon aus, dass entscheidend sei, ob ein Versicherter auch im folgenden Jahr noch der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten angehört.
E. 10.4 Festzuhalten ist so weit, dass das Vorsorgereglement ausdrücklich lediglich zwischen den beiden Fällen «unterjährig austretend» und «verbleibend» unterscheidet und entsprechend lediglich bezüglich diesen eine unterschiedliche Verzinsung zulässt. Das Vorsorgereglement der Beklagten lässt damit lediglich eine unterschiedliche Verzinsung von unterjährig austretenden und verbleibenden Versicherten ausdrücklich zu. Zu welcher Gruppe Versicherte zu zählen sind, die per Ende des Jahres aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt ein Austritt per 31. Dezember jedoch nicht einem unterjährigen Austritt gleich (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2015, 9C_876/2014, E. 5.4; GLANZMANN, a.a.O., S. 1629). Es ist zudem weder ersichtlich noch macht dies die Beklagte geltend, dass das Vorsorgereglement der Beklagten einen Austritt per 31. Dezember als unterjährig definiert. Da das Sparkapital von Versicherten, die per 31. Dezember austreten, ganzjährig zur Erwirtschaftung der Rendite beiträgt, erscheint es auch sachgerecht, dass ihre Bezugsgrösse die Gruppe der verbleibenden Versicherten bildet (BGE 140 V 169 E. 5.1).
E. 10.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt eine Auslegung der massgebenden Reglementsbestimmung nach den bundesrechtlichen Vorgaben. BV 2025/10 18/23
E. 10.5.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG gehören zum Altersguthaben die Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. In Art. 11 BVV 2 wird bei der Guthabenverzinsung in zeitlicher Hinsicht differenziert, zwischen Ereignissen «am Ende des Jahres» (Abs. 2: ganzjährige Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung) und denjenigen «während des laufenden Jahres» (Abs. 3: Eintritt eines Versicherungsfalls oder Verlassen der Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres; Abs. 4: Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung während des Jahres). Dem beruflichen Vorsorgerecht sind – mit Ausnahme von besonderen Versicherungsmodellen, was vorliegend ausser Betracht fällt – Regelungen fremd, welche die Höhe der laufenden Verzinsung von einem bestimmten Sachverhalt/Ereignis im nächsten oder einem späteren Jahr abhängig machen. Bezüglich der Höhe des zu gewährenden Zinssatzes in einem Jahr bestehen vom Bundestrat festgelegte Mindestzinsvorgaben (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 65d BVG sowie Art. 12 und Art. 16 Abs. 1 BVV 2).
E. 10.5.2 Ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen ist der wiederholte Hinweis der Beklagten in ihren Publikationen, dass mit der aus der Rückstellung finanzierten zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben die den Versicherten erwachsenden Einbussen durch die Reduktion des Umwandlungssatzes zumindest teilweise kompensiert werden sollen. Die Kläger waren von diesen Rentenumwandlungssenkungen betroffen (vgl. Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement, act. G 1.9). Folglich durften auch sie damit rechnen, dass – solange sie der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten angehörten – ihnen diese Mehrverzinsung bis zum Austritt Ende 2022 gewährt wird.
E. 10.5.3 Nach dem Vertrauensprinzip und der Unklarheitsregel (vgl. Erwägung 5.6 hiervor) durften die Kläger in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Vorsorgereglementbestimmung wie die Gesetze/Verordnungen der Beruflichen Vorsorge lediglich differenzieren zwischen Versicherten, die das ganze Jahr der Vorsorgeeinrichtung angehört haben, zu denen auch die per Ende Jahr austretenden Kläger gehören, und denjenigen, die unter dem Jahr bzw. während des Jahres aus der Vorsorgeeinrichtung austreten.
E. 10.6 Der Ausschluss von Versicherten, die bei Arbeitgebern angestellt sind, deren Anschlussverträge bei der Fälligkeit der Leistungsverbesserung (hier: 31. Dezember 2022) nicht gekündigt sind bzw. der gestützt darauf erlassene Zinsbeschluss für das Jahr 2022, lässt sich damit mit Art. 6.1.3 lit. b des Vorsorgereglements nicht in Einklang bringen.
E. 10.7 Selbst wenn davon auszugehen wäre, die umstrittene Verzinsungspraxis der Beklagten sei reglementskonform, hielte sie vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht Stand.
E. 10.7.1 Für die höhere Verzinsung der Altersguthaben (Anteil des gewährten Zinses, der über die bundesrätlich festgelegt Mindestverzinsung im Jahr 2022 hinausgeht) wurden Mittel eingesetzt, die BV 2025/10 19/23
nicht im selben Jahr, sondern bereits im Vorjahr 2021 erwirtschaftet worden und zum Zweck der höheren Verzinsung der Altersguthaben der Versicherten in den Jahren 2022, 2023 und 2024 in die «Rückstellung Verzinsung 2022 bis 2024» eingebracht worden sind. Folglich gab es zum Zeitpunkt des Wechsels der Kläger zur neuen Vorsorgeeinrichtung (per 1. Januar 2023) auch keine Ungewissheit über die für die zusätzliche Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Zudem standen die zurückgestellten Mittel der Beklagten das ganze Jahr 2022 zur Anlage zur Verfügung. Aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist bei den Anschlussverträgen wusste die Beklagte bereits im Juni 2022 vom Austritt der Kläger und konnte entsprechend planen.
E. 10.7.2 Das Argument der Beklagten, dass die durch den Austritt der Kläger verursachten Kosten eine unterschiedlich hohe Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 rechtfertige (vgl. act. G 5-12 Ziff. 51 f.), ist weder nachvollziehbar noch überzeugend und entspricht auch nicht der im Vorsorgereglement enthaltenen Regelung, denn gemäss Art. 10 Abs. 3 Anschlussvertrag werden ausserordentliche Kosten, die der Beklagten durch die Vertragsauflösung erwachsen, in erster Linie den firmenbezogenen, freien Vermögen belastet und falls nicht vorhanden, dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Dass diese Regelung (erfolglos) angewandt worden wäre, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Folglich sind die Austrittskosten auch kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung bei der Verzinsung der Altersguthaben der Kläger.
E. 10.7.3 Als weitere Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung bei der Verzinsung wird von der Beklagten geltend gemacht, dass dies im langfristigen Interesse der Destinatäre der Beklagten begründet sei. Dass die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten davon profitieren ist offensichtlich, jedoch kein anzuerkennender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung der Kläger, denn auch ihre Altersguthaben haben im gleichen Umfang zum wirtschaftlichen Erfolg im Jahr 2021 beigetragen, aus dem die höhere Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 finanziert wurde. Mit der Verweigerung, die Altersguthaben im Jahr 2022 höher zu verzinsen, werden die Kläger kollektiv dafür bestraft, dass der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der Beklagten gekündigt hat und dies für eine Zeit, als der Anschlussvertrag noch in Kraft war. Die Kläger gehen denn auch berechtigterweise von einer unzulässigen «goldenen Fessel» aus, da damit das Recht auf freie Pensionskassenwahl in ungebührlicher Weise beeinflusst wird.
E. 10.8 Hinsichtlich des von der Beklagten in der Klageantwort vorgetragenen Arguments, selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen würde, dass die bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Kriterien falsch gewesen wären, wäre die Beklagte gutgläubig, was gestützt auf Art. 50 Abs. 3 BVG einer rückwirkenden Korrektur der damals gewählten Verteilkriterien entgegensteht würde (vgl. act. G 5-
E. 10.9 In Würdigung der Gesamtsituation und in Mitberücksichtigung der Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2013, 9C_114/2013 (BGE 140 V 169) und vom 2. November 2012, 9C_325/2012, zur Gleichbehandlung von Versicherten, kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf den guten Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmung, dass nur diejenigen aktiven Versicherten Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» erhalten, deren Anschlussverträge am Stichtag nicht gekündigt waren, berufen. Aus den genannten Gründen ist Art. 50 Abs. 3 BVG vorliegend nicht anwendbar.
E. 10.10 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beklagte die Vorsorgeguthaben der Kläger der Gruppen 2 und 3 (zur Zuteilung vgl. Erwägung 1.2 hiervor) per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 ebenfalls mit 2.5 BV 2025/10 21/23
% und nicht nur mit 1.0 % zu verzinsen hat. Es bedarf daher noch einer zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben von 1.5 %.
E. 10.11 Die Kläger fordern die Verzinsung der Nachzahlungen (vgl. Sachverhalt C.a). Das Vorsorgereglement enthält in Art. 9.2.3 eine diesbezügliche Regelung: «Die im Zeitpunkt des Austritts fällige Austrittsleistung wird mit dem BVG-Mindestsatz verzinst. Wenn die Stiftung die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen überweist, wird nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins gemäss Art. 7 FZV fällig.». Folglich hat die Beklagte die Nachzahlungen an die Kläger der Gruppe 2 und 3 entsprechend der Regelung in Art. 9.2.3 Vorsorgereglement zu verzinsen. Die Berechnung dieser Verzinsung ist nicht durch das Gericht vorzunehmen (vgl. oben E. 1.2). 11. 11.1 Die Klage ist somit insofern gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, die Altersguthaben der Kläger per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen bzw. Austritts-/Freizügigkeitsleistungen, zuzüglich reglementarischen/gesetzliche Verzugszinsen, an die Kläger bei Altersleitungen und an die aktuelle Vorsorge-/Freizügigkeitseinrichtungen bei Austrittsleistungen zu bezahlen (vgl. dazu die Erwägungen
E. 13 f.), ist festzuhalten, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bezüglich der Zusatzverzinsung in keiner Reglementsbestimmung, sondern in einem Stiftungsratsbeschluss festgehalten wurde. Die Beklagte kann sich daher nicht in gutem Glauben auf die Rechtmässigkeit einer BV 2025/10 20/23
spezifischen Reglementsbestimmung berufen, weshalb hier kein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 3 BVG vorliegt. Zudem wusste die Beklagte spätestens seit Einreichung der Klage am 1. Oktober 2023 durch die Vorsorgeeinrichtung der F.___, dass die Nichtverzinsung der Altersguthaben der Kläger im Jahr 2022 strittig ist. Spätestens mit Einreichung der Klage konnte sich die Beklagte nicht mehr in gutem Glauben auf die Zulässigkeit der umstrittenen Bedingungen zum Erhalt von Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» abstützen. Das Argument der Beklagten, dass sie sich von ihrem Pensionskassenexperten habe beraten lassen und weder die Revisoren noch die Aufsichtsbehörden Einwände gegen die Rückstellung angebracht hätten, mag hinsichtlich der Bildung der Rückstellung zutreffend sein. Aus dem Stiftungsratsprotokoll (vgl. act. G 5.1) ergibt sich jedoch lediglich, dass nach eingehenden Gesprächen mit dem PK-Experten ein Stiftungsratsmitglied vorgeschlagen hat, eine Rückstellung für die Verzinsung der aktiven Versicherten in der Jahresrechnung 2021 zu tätigen. Aktive Versicherte, deren Arbeitgeber Anschlussverträge spätestens am 1. Januar 2021 rechtsgültig unterzeichnet haben, sollen in den Genuss einer zusätzlichen Verzinsung kommen. Dies per 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024. Laut dem PK-Experten sei eine solche Rückstellung gemäss Rückstellungsreglement möglich. Aus diesem Wortlaut des Stiftungsratsprotokolls ergibt sich somit lediglich, dass der PK-Experte eine Rückstellung für eine höhere Verzinsung als möglich erachtete. Dass er den Ausschluss von aktiven Versicherten, deren Anschlussverträge am Stichtag gekündigt waren, von Leistungen aus der Rückstellung befürwortete und rechtlich als zulässig erachtete, ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht. Ebenfalls vermag eine Nichtbeanstandung einer Regelung durch Revisoren oder Aufsichtsbehörden, insbesondere wenn diesbezüglich nicht eine explizite Prüfung stattfand, keinen guten Glauben zu begründen. Das in der Duplik vorgetragene Argument der Beklagten, dass Nachzahlungen nicht möglich seien, weil dies mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn Stiftungsratsbeschlüsse nach Jahren aufgehoben und die inzwischen erfolgten Zuteilungen rückabgewickelt werden müssten, vermag daher nicht zu überzeugen, zumal die Rückstellung nicht grundsätzlich, sondern nur in einem Teilbereich mit einer übersichtlichen Anzahl davon betroffener Versicherter in Frage gestellt wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung III Entscheid vom 19. Mai 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. BV 2025/10 Parteien 227 Klägerinnen und Kläger Klägerinnen und Kläger 1 bis 227, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Stäger, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich, gegen 1/23
P en s ion s ka s se A ._ _ _, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laurence Uttinger, AVS Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 4, 6300 Zug, Gegenstand Zusatzverzinsung der Altersguthaben / Freizügigkeitsleistungen Sachverhalt A. A.a Der Pensionskasse A.___, unabhängige Sammelstiftung (nachfolgend: PK A.___), waren bis 31. Dezember 2022 die vier Arbeitgeberfirmen, die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberfirma 1), die C.___ AG (Arbeitgeberfirma 2), die D.___ AG (Arbeitgeberfirma 3), und die E.___ AG (Arbeitgeberfirma 4) angeschlossen. Die Arbeitgeberfirma 1 führte das BVG-Obligatorium seit 1. Januar 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 11. Oktober 2004 und 2. November 2011, act. G 7.1 und G 7.1.1), die Arbeitgeberfirma 2 seit 1. Dezember 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 20. Januar 2006 und 19. September 2014, act. G 7.4), die Arbeitgeberfirma 3 seit 1. Januar 2012 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 2. November 2011, act. G 7.3) und die Arbeitgeberfirma 4 seit 1. Mai 2017 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 30. März 2017, act. G 7.2) bei der PK A.___ durch (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2025, BV 2023/21, Sachverhalt A.a; act. G 1.10). A.b Da die vier Arbeitgeberfirmen beabsichtigten, die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten ab dem
1. Januar 2023 gemeinsam in einer noch zu gründenden betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung durchzuführen, hatten sie am 3. Juni 2022 ihre jeweiligen Anschlussverträge bei der Pk A.__ per 31. Dezember 2022 gekündigt. Am 26. Oktober 2022 wurde die Pensionskasse F.___ mit Sitz in G.___ gegründet (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.b und A.c). A.c Die Altersguthaben der zur Pensionskasse F.___ übertretenden Versicherten wurden (wie der anonymisierten Austrittsabrechnung eines Versicherten per 31. Dezember 2022 zu entnehmen ist) von der Pk A.___ im Jahr 2022 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst (vgl. act. G 1.11 und BV 2023/21, Sachverhalt A.d). A.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 übernahm die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) die Aufsicht über die Pensionskasse F.___ und trug diese in das Register für die berufliche BV 2025/10 2/23
Vorsorge des Kantons Zürich ein (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.f). Mit Valuta 17. März 2023 überwies die Pk A.___ die Austrittsleistungen der vollarbeitsfähigen Versicherten an die Pensionskasse F.___ (vgl. act. G 7.5, G 7.5.1, G 7.5.2, G 7.5.3 und BV 2023/21, Sachverhalt A.f und A.g). A.e Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 forderte die Pensionskasse F.___ die PK A.___ auf, die Altersguthaben der zu ihr per 1. Januar 2023 übergetretenen Versicherten ebenfalls wie die Altersguthaben der in der PK A.___ verbliebenen Versicherten im Jahr 2022 mit 2.5 % zu verzinsen. Begründet wurde dies damit, dass die Vorenthaltung der Mehrverzinsung von 1.5 % im Widerspruch zum Vorsorgereglement stehe (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt A.h.). B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (act. G 1) erhob die Pensionskasse F.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die PK A.___. Sie beantragte insbesondere, dass die PK A.___ zu verpflichten sei, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 ihrer vormaligen Aktivversicherten, die ab 1. Januar 2023 zur Pensionskasse F.___ übergetreten seien, im Jahr 2022 zusätzlich mit 1.5 % zu verzinsen (vgl. BV 2023/21, Sachverhalt B.a bis B.c). B.b Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 (BV 2023/21) wies das Versicherungsgericht die Klage der Pensionskasse F.___ ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass der Pensionskasse F.___ kein eigenes Forderungsrecht gegen die PK A.___ zustehe, woraus sich eine Aktivlegitimation für die zu beurteilende Klage ableiten liesse. Ein eigenes Forderungsrecht, wie von der Pensionskasse F.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 2 FZG vertreten, wurde vom Versicherungsgericht ebenfalls verneint, da nicht die Übertragung der Austrittsleistungen wie in den Austrittsabrechnungen ausgewiesen, sondern die Gewährung einer Zusatzverzinsung auf die Altersguthaben und damit die Höhe der Austrittsleistungen strittig sei. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. BV 2023/21, Erwägungen und Dispositiv). C. C.a Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 7. April 2025 (act. G 1) erhoben 227 Versicherte in eigenem Namen (nachfolgend: Kläger), alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger (vgl. act. G 1.1 - G 1.6), beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die PK A.___ (nachfolgend: Beklagte). Folgende Anträge wurden gestellt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Altersguthaben der Kläger 1 bis 227 per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % p.a. zu verzinsen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die daraus resultierenden zusätzlichen Austrittsleistungen, zuzüglich Zinsen und gesetzliche Verzugszinsen seit dem jeweiligen Austritt aus der Beklagten, wie folgt zu bezahlen: zu Gunsten der Kläger 1 bis 221 an die Pensionskasse F.___ und zu Gunsten der Kläger 222 bis 225 an die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung ab 1. Januar 2023. 3. Die Beklagte sei BV 2025/10 3/23
weiter zu verpflichten, den Klägern 226 und 227 die resultierenden Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab 1. Januar 2023, eventualiter Verzugszinsen zu 5 % seit Klageanhebung, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Austrittsabrechnungen entsprechend zu korrigieren und diesen je persönlich sowie der Pensionskasse F.___ für die Kläger 1 bis 221 zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Kläger die Beiladung der Pensionskasse F.___. C.b Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, beantragte mit Klageantwort vom 17. Juni 2025: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Sollte auf die Klage eingetreten werden und die Klage gutgeheissen werden, sei der Verzugszins der Kläger 226 und 227 auf den BVG-Mindestzins zu beschränken (act. G 5). Miteingereicht wurde ein Auszug aus dem 108. Stiftungsratsprotokoll vom 17. Februar 2022 betreffend das Traktandum 3 «Bildung Rückstellung für Zusatzzins 2022 bis 2024» (act. G 5.1) sowie ein Auszug aus dem Geschäftsbericht 2022 (Ziff. 5.5, act. G 5.2). C.c In der Replik vom 26. August 2025 hielten die Kläger an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 7). Eingereicht wurden Kopien der Anschlussvereinbarungen zwischen den Arbeitgeberfirmen 1 bis 4 und der Beklagten (act. G 7.1, G 7.1.1, G 7.2, G 7.3, G 7.4) sowie Übersichten vom 17. März 2023, welche Angaben zu den überwiesenen Vorsorgeguthaben enthalten (act. G 7.5, G 7.5.1, G 7.5.2, G 7.5.3). C.d In der Duplik vom 16. September 2025 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest (act. G 9). Eingereicht wurden das Rückstellungsreglement mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2021 (act. G 9.1), der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 (act. G 9.2) sowie die Verfügungen vom
1. November 2022, 31. Oktober 2023 und 20. November 2024 betreffend die Berichterstattungen der Beklagten über die Rechnungsjahre 2021, 2022 und 2023 (act. G 9.3). C.e Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 verzichteten die Kläger auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (act. G 12). D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Prozessthema ist die Frage, ob die Beklagte die individuellen Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Kläger, die im vorliegenden Klageverfahren als einfache Streitgenossen zwar gemeinsam auftreten, jedoch jeder seinen Prozess unabhängig vom anderen führt (vgl. dazu URS PETER CAVELTI, BV 2025/10 4/23
in: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], 2020, N 22 f. zu Art. 8), im Jahr 2022 mit zusätzlich 1.5 % zu den bereits gewährten 1.0 % zu verzinsen hat (vgl. act. G 1-7, G 5- 2). 1.2 Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4). 1.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Klage vom 7. April 2025 (vgl. act. G 5-2, G 5-7 ff.). 1.3.1 Die Beklagte begründet ihren in der Klageantwort vom 17. Juni 2025 gestellten Antrag (act. G 5- 2), dass auf die Klage nicht einzutreten sei, damit, es sei unbestritten, dass die Zusatzverzinsung aus einer Rückstellung stamme, die per 31. Dezember 2021 gebildet worden sei und es hier um die Frage nach der Verteilung von freien Mitteln im Grundsatz gehe, weshalb nicht das angerufene Versicherungsgericht in der Funktion als Berufsvorsorgegericht, sondern die kantonal zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 61 f. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) für die Beurteilung der Klage zuständig sei. Die Kläger führten in der Replik vom 26. August 2025 (act. G 7) zur Frage der Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass aus dem im Jahr 2021 erwirtschafteten Vermögen 98 Millionen Franken in die «Rückstellung Zusatzzins 2022 - 2024» übertragen worden seien. Da es sich um gebundene Mittel handle, die der Finanzierung des reglementarischen Zinssatzes dienen würden, sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Berufsvorsorgegericht zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. act. G 7-3 f.). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts sei auch deshalb gegeben, da die obligatorische Verzinsung des Altersguthabens, die im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliege, mit der Zusatzverzinsung ein untrennbares Ganzes bilde (act. G 7-4 f.). 1.3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Der Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG setzt voraus, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 608 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. November 2006, B 114/05, E. 4 und 7.2, und vom 31. Dezember 2003, B 34/02, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In BGE 141 V 608 führte das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 130 V 81 E. 3.2.1 aus, dass gemäss Art. 73 BVG der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht den "Anspruchsberechtigten" offen stehe, der Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch ausgeschlossen und BV 2025/10 5/23
stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg einzuschlagen sei, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe. Die Verwendung der freien Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen stehe zwar grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates (BGE 138 V 359 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 128 II 397 f. E. 3.3), dies schliesse den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Zur Verteilung von überschüssigem Deckungskapital ausserhalb einer Teilliquidation sei eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg diene. Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bilde – nebst den Anträgen – deren Begründung (betreffend Zugehörigkeit zum Begünstigtenkreis vgl. die Urteile des EVG vom 27. Februar 2004, B 59/02 und B 60/02, E. 3.5, und betreffend Höhe der individuellen Gutschrift vgl. das Urteil des EVG vom 8. Januar 2003, B 3/02, E. 3). 1.3.3 Festzuhalten ist, dass die Zulässigkeit der zu Lasten der Jahresrechnung 2021 gebildeten «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» von 98 Millionen Franken von den Parteien nicht bestritten wird. Der Entscheid zur Bildung einer Rückstellung wäre im Streitfall, da es sich um einen Gestaltungsentscheid des Stiftungsrates handelte, denn wohl auch mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde anzufechten gewesen. Es liegt auch kein Teilliquidationsfall vor (vgl. den online abrufbaren Geschäftsbericht 2022 der Beklagten, S. 36). Die Kläger haben – wohl zu Recht (vgl. BGE 138 V 308 E. 3.3) – auch keine anteilsmässigen Ansprüche am Saldo der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» am 1. Januar 2023 geltend gemacht. Strittig ist ausschliesslich die Höhe der individuellen Alterskapitalien bzw. Austrittsleistungen der Kläger per Ende 2022, dies als Folge dessen, dass die Beklagte die Altersguthaben der Kläger im Jahr 2022 mit 1.0 % und nicht wie erwartet mit 2.5 % verzinste, so wie dies die Beklagte den Versicherten gewährte, deren Anschlussverträge am 31. Dezember 2022 nicht gekündigt waren. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht der Gestaltungsakt der Bildung der zweckgebundenen «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» Streitgegenstand, sondern die den Klägern zu gewährende (Gesamt-)Verzinsung ihrer individuellen Altersguthaben im Jahr 2022 und damit unmittelbar verbunden die Höhe der den Klägern persönlich zustehenden Austrittskapitalien, Freizügigkeitsleistungen bzw. Altersrenten (vgl. dazu auch BGE 130 V 80 E. 3.3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.3.; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, in: AJP 2015, S. 1627). Vor diesem Hintergrund ist die Klage im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen, wofür das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich und sachlich zuständig ist (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] i.V.m. Art. 73 BVG und Art 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS ‑ 951.1]). BV 2025/10 6/23
1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Weiter ist vorweg der Antrag der Kläger, die Pensionskasse F.___ sei beizuladen, zu prüfen (act. G 1- 7). 2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese insbesondere in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Weitergehende Wirkung kommt der Beiladung nicht zu; namentlich wird mit einer solchen der Streitgegenstand nicht erweitert oder verändert. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits zielt sie auch darauf ab, den Beigeladenen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2024, 9C_717/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Eine Pflicht zur Beiladung oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung besteht jedoch, abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderkonstellationen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024, 8C_75/2024, E. 1.4 mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend besteht weder eine Notwendigkeit noch ist es aus Sicht des Versicherungsgerichts angezeigt, die Pensionskasse F.___ im Verfahren beizuladen, denn es wurde weder in der Klage dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein rechtlich geschütztes Interesse am Beizug vorliegen könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2025, BV 2023/21, insb. E. 3.3 und 3.4). 2.3 Der Antrag zur Beiladung der Pensionskasse F.___ wird daher abgelehnt. 3. 3.1 Die Beklagte erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das Obligatorium hinausgehende Leistungen. Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Altersguthaben und deren Verzinsung finden sich insbesondere in Art. 15 BVG und in den Art. 11 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). BV 2025/10 7/23
3.1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG besteht das Altersguthaben u.a. aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind; […]. 3.1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Altersguthaben von Versicherten waren gemäss der bundesrätlichen Festlegung in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 mit mindestens 1.0 % zu verzinsen (Art. 12 lit. j BVV 2). 3.1.3 Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist und nach Abs. 2 muss sie am Ende des Kalenderjahres dem individuellen Alterskonto gutschreiben: a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres; b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr. Falls ein Versicherungsfall eintritt oder der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres verlässt, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: a. den Zins nach Abs. 2 lit. a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Art. 2 FZG; b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten. 3.2 Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (BGE 132 V 278 E. 4.2). 3.3 Nach Art. 6.1.3 lit. a des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2019 (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. G 1.9) besteht das Altersguthaben eines Versicherten u.a. aus den eingebrachten Eintrittsleistungen, Altersgutschriften und Zinsen auf dem Altersguthaben. Gemäss lit. b wird der Zinssatz vom Stiftungsrat jährlich unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes festgelegt. Der Zinssatz kann für den obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens unterschiedlich bestimmt werden (Abs. 1). Der Stiftungsrat kann den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthaben rückwirkend festlegen und für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Satz bestimmen (Abs. 2). Eine Mindestverzinsung oder eine Nullverzinsung ist in begründeten Fällen zugelassen. Zumindest muss ein genügend hoher Anteil an überobligatorischen Altersguthaben vorhanden sein. Eine präventive Nullverzinsung ist BV 2025/10 8/23
zulässig, wenn eine unabdingbare oder unmittelbare Notwendigkeit zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts nachgewiesen werden kann (Abs. 3). 3.4 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2). 4. 4.1 Der an der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 gefällte Beschluss lautet wie folgt (vgl. Protokollauszug zum Traktandum 3. «Bildung Rückstellung für Zusatzzins 2022 - 2024», act. G 5.1): «Der Stiftungsrat beschliesst:
- Eine Rückstellung gemäss Art. 4.9 des Rückstellungsreglements für Leistungsverbesserungen für aktive Versicherte zu bilden.
- Die Leistungsverbesserungen gelten für sämtliche aktive Versicherte von angeschlossenen Arbeitgebern deren Anschlussverträge spätestens per 01.01.2021 in Kraft getreten und jeweils bei Fälligkeit der Leistungsverbesserung nicht gekündigt sind.
- Die Leistungsverbesserung wird jeweils per 31.12.2022, 31.12.2023 und 31.12.2024 fällig.
- Die Leistungsverbesserung beträgt 1 % bis 1.75 % des vorhandenen Altersguthabens per 31.12.2022, 31.12.2023 bzw. 31.12.2024 – vor Verzinsung.
- Die Kosten für diese Rückstellung wird der Jahresrechnung 2021 belastet.
- Der Deckungsgrad per 31.12.2021 beträgt nach Bildung dieser Rückstellung mindestens 112.73 %. Dies entspricht dem Zielwert.
- Sollte die Bildung dieser Rückstellung den Deckungsgrad per 31.12.2021 unter 112.73 % senken, wird die Leistungsverbesserung entsprechend reduziert.
- Die Leistungsverbesserung aus diesen Rückstellungen wird bei einem Deckungsgrad von 100 % oder höher ausgeschüttet.
- Bei Unterdeckung wird ein Teil oder die gesamte Rückstellung für die Erhöhung des Deckungsgrades verwendet bis der Deckungsgrad mindestens 100 % beträgt.» BV 2025/10 9/23
4.2 Den Erläuterungen zum Beschluss kann entnommen werden, dass gegen Ende des Jahres 2021 die Aktiven nochmals angestiegen seien und die definitiven Bewertungen der Immobilien Direktanlagen eine sehr positive Wertsteigerung gezeigt hätten. Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss weise die Vorsorgeeinrichtung bei einer Performance von über 12 % einen Deckungsgrad von über 117 % aus. Die Zielwertschwankungsreserve betrage gute 12 %. Daher habe der Stiftungsrat nach eingehenden Gesprächen mit ihrem PK-Experten beschlossen, von den freien Mitteln von über 5 % bzw. über 100 Millionen Franken eine Rückstellung im Umfang von 98 Millionen Franken für die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten in der Jahresrechnung 2021 zu tätigen. Aktive Versicherte, deren Arbeitgeber Anschlussverträge spätestens vor dem 1. Januar 2021 rechtsgültig unterzeichnet haben, sollen in den Genuss einer zusätzlichen Verzinsung per 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 kommen. Die Leistungsverbesserungen könnten bei einem Deckungsgrad von mindestens 100 % gewährt werden. Die Regelung bezüglich Leistungsverbesserung bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen nach Art. 46 BVV 2 komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Leistungsverbesserungen aus einer Rückstellung und nicht aus der laufenden Performance finanziert würden. Als Vorteile für die Versicherten wurden genannt: 1. Die Rückstellung bringe Kontinuität in die Höhe des Zinses. 2. Da es wahrscheinlich sei, dass in den nächsten Jahren die Börsenrenditen nicht in die Höhe schiessen würden wie zuvor, könne diese Rückstellung wahrscheinlich die nötigen Mittel für eine Verzinsung über der Inflationsrate sicherstellen.
3. Die Rückstellung könne die jüngste Senkung des Rentenumwandlungssatzes teilweise oder ganz wettmachen (act. G 5.1). 4.3 Die Geschäftsberichte der Jahre 2021 bis 2024 (nachfolgend GB 2021 bis GB 2024) sowie die von der Beklagten herausgegebenen Newsletter Nr. 31 vom September 2021 bis Newsletter Nr. 37 vom September 2024 enthalten weitere/ergänzende Informationen zur Bildung und Verwendung der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024». Den genannten Berichten ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat aufgrund der guten Performance der Wertanlagen im Jahr 2021 und in Anbetracht dessen, dass eine nachträgliche zusätzliche Verzinsung der Vorsorgeguthaben der Versicherten administrativ sehr aufwendig gewesen wäre, am 17. Februar 2022 beschlossen hat, eine zweckgebundene Rückstellung von 98 Millionen Franken für Leistungsverbesserungen – ausgerichtet in Form von höheren Verzinsungen der Altersguthaben – in den Jahren 2022 bis 2024 zu Lasten der Jahresrechnung 2021 zu tätigen und damit u.a. die Einbussen durch die schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes zumindest teilweise zu kompensieren. Den Geschäftsberichten ist zu entnehmen, dass aus der zweckgebundenen Rückstellung im Jahr 2022 rund 20 Mio., im Jahr 2023 rund 21 Mio. und im Jahr 2024 der Restbetrag von rund 57 Mio. Franken entnommen wurden (vgl. dazu nachfolgende Tabelle). BV 2025/10 10/23
Jahr BVG- allen bei Erfüllung der entnommene Saldo der Mindest Versichert Voraussetzungen Gelder aus der «Rückstellung zins en gewährter «Rückstellung Verzinsung gewährter Zusatzzins Verzinsung 2022 - 2024» Zins finanziert aus der 2022 - 2024» am 31.12. «Rückstellung [Fr.] [Fr.] Verzinsung 2022 - 2024» 2021 1.00 % 3.75 % 0.00 % 0.00 98'000'000.00 2022 1.00 % 1.00 % 1.50 % 20'261'360.00 77'738'640.00 2023 1.00 % 1.00 % 1.50 % 20'700'353.00 57’038’287.00 2024 1.25 % 2.00 % 1.25 % 57’038’287.00 0.00 4.4 Zur Umsetzung des Stiftungsratsbeschlusses ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Stiftungsrat aufgrund der sehr guten Performance im Jahr 2021 insbesondere zu Ende des Jahres entschloss, eine Rückstellung zu bilden, um in den folgenden drei Jahren den Versicherten einen höheren Zins bieten zu können. Die Mehrverzinsung sollte nur Personen gewährt werden, deren Arbeitgeber bereits am 1. Januar 2021 der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren. Die im Beschluss enthaltene Bedingung zum Erhalt der höheren Verzinsung, dass der Anschlussvertrag am Ende des Jahres nicht gekündigt sein darf, wurde in den Publikationen der Beklagten öfters nicht erwähnt. Ebenso wurde bei Zinsvergleichen nicht der allen Versicherten gewährte Zins, sondern nur der maximal gewährte Zins (Grundzins + Zusatzzins) ausgewiesen. Sowohl im Beschluss als auch in den Publikationen wurde wiederholt erwähnt, dass mit dem Zusatzzins die durch die Umwandlungssatzreduktion verursachten Leistungseinbussen möglichst kompensiert werden sollen. 5. Da der Versicherungsstatus der Kläger unterschiedlich war, sind die Klagebegehren nachfolgend soweit erforderlich oder zweckmässig getrennt nach den diesbezüglich gebildeten Klägergruppen 1 bis 3 zu prüfen. Zur Klägergruppe 1 gehören die Klägerin 226 und der Kläger 227 (vgl. act. G 1-6), welche sich per Ende 2022 pensionieren liessen und ab dem 1. Januar 2023 eine Altersrente von der Beklagten bezogen (vgl. act. G 1-7 f., G 1.6). Zur Klägergruppe 2 gehören diejenigen Kläger, die am 31. Dezember 2022 arbeitsunfähig waren und deshalb erst später die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen. Dazu gehören die Kläger 54, 55, 173 - 178, 194 und 221 (vgl. act. G 1-7 f., G 1.1-2, G 1.2-3, G 1.3 und G 1.4). Zur Klägergruppe 3 gehören die Kläger, welche Ende 2022 die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen. Dazu gehören die Kläger 1 - 53, 56 - 172, 179 -193, 195 - 220 und 222 - 225 (vgl. act. G 1-7 f., G 1.1, G 1.2, G 1.3, G 1.4). 6. Umstritten ist, ob die im Stiftungsratsbeschluss enthaltene Bedingung, welche Leistungsverbesserungen in Form einer höheren Verzinsung der Altersguthaben in den Jahren 2022 - BV 2025/10 11/23
2024 davon abhängig macht, dass der Anschlussvertrag zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber von Versicherten am Ende einer Versicherungsjahres (vorliegend am 31. Dezember 2022) ungekündigt war, zulässig ist. Die Kläger sehen darin einen Verstoss einerseits gegen die in Art. 6.1.3 lit. b Vorsorgereglement enthaltene Regelung zur Zinssatzfestlegung und andererseits gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f. BVV 2 sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 6.1 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass es sich nach Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht rechtfertige, die per 31. Dezember 2022 ausgetretenen Versicherten gleich wie die unterjährig ausgetretenen Versicherten zu behandeln und nicht an der Mehrverzinsung partizipieren zu lassen. Der Wortlaut von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements sei klar; es gebe nur «unterjährig ausgetretene» und «verbleibende» Versicherte. Der Begriff der «verbleibenden» Versicherten beziehe sich klarerweise auf diejenigen Aktivversicherten, die nicht unterjährig ausgetreten seien und mindestens bis zum Jahresende in der Kasse verbleiben würden. Selbst wenn der Begriff «verbleibende Versicherte» einen Interpretationsspielraum offenlasse, müsse das gleiche gelten, da mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen seien. In ihrer Replik führen die Kläger ergänzend aus, dass vorliegend ein «Zusatzzins» auf dem Altersguthaben zugesprochen worden sei, der aus einer entsprechenden Rückstellung finanziert worden sei. Der Charakter einer zusätzlichen Verzinsung des Alterskapitals (d.h. über dem BVG-Mindestzinssatz) gehe klar aus dem Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 hervor. Die zusätzliche Verzinsung der Sparguthaben wäre auch im Jahr 2021 rückwirkend möglich gewesen, wovon aber lediglich aufgrund des hohen administrativen Aufwands abgesehen worden sei. Es gehe hier nicht um die Ausschüttung einer Rückstellung zur Erhöhung des Altersguthabens, zumal dies im Vorsorgereglement nicht vorgesehen sei. Überdies sei auch die Kommunikation gegenüber den Versicherten klar gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bezüglich Finanzierung der Verzinsung aus dem laufenden Ertrag oder aus einer Rückstellung gehe aus dem Wortlaut von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht hervor. Daran ändere auch nichts, dass sich der Stiftungsrat für die Verwendung der Rückstellung zusätzliche Regeln gegeben habe. Insgesamt sei Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements einschlägig. Die Kläger verwiesen zudem auf die Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts. Im Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, in dem zu entscheiden war, ob eine nachträglich gewährte Verzinsung von 1.25 % für das Jahr 2009 nur Versicherten gewährt werden darf, die am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Vorsorgeeinrichtung versichert waren, nicht jedoch einem Versicherten, der sich per Ende 2009 pensionieren liess (E. 2), entschied das Bundesgericht, dass die Vorsorgeeinrichtung die Verzinsung in unhaltbarer Weise rechtsungleich und insoweit in Verletzung von Bundesrecht vorgenommen habe (E. 5.6). Weiter machten die Kläger geltend, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb ihre BV 2025/10 12/23
umhüllenden Altersguthaben im Jahr 2022 nicht gleich zu verzinsen seien, wie diejenigen der im Jahr 2023 bei der Beklagten verbliebenen Versicherten, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sei. 6.2 Die Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, dass Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements nicht einschlägig ist. Diese Bestimmung regle die laufende Verzinsung, die hier jedoch nicht im Streit liege. Die laufende Verzinsung, welche 1.0 % betrage und damit der gesetzlichen Anforderung genüge, sei den Klägern gewährt worden. Umstritten sei nur die «Zusatzverzinsung». Diese falle nicht unter Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements, da es sich dabei um die Ausschüttung einer Rückstellung handle, die den bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Parametern entsprechen müsse. Bei der den Versicherten mit ungekündigten Anschlussverträgen am Stichtag 31. Dezember 2022 für das Versicherungsjahr 2022 gewährten Zusatzverzinsung von 1.5 % handle es sich um eine Ausschüttung aus der zu Lasten der Jahresrechnung 2021 gebildeten «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» nach den vom Stiftungsrat mit Beschluss vom 17. Februar 2022 festgelegten Parametern. Die Festlegung der Verwendung der freien Mittel gehöre zu den Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 51a Abs. 1 lit. b BVG. Bereits der einleitende Satz von Art. 6.1.3 lit. b des Vorsorgereglements zeige klar, dass die jährliche, ordentliche Verzinsung geregelt werden solle. Die Zusatzverzinsung werde demgegenüber zeitlich befristet aus einer Rückstellung finanziert. Mit anderen Worten könne sie gar nicht jährlich gesprochen werden, sondern hier nur in den Jahren 2022 bis 2024. Sodann unterscheide sich die laufende Verzinsung von der hier strittigen Leistungsverbesserung auch in Bezug auf die Regeln, nach welchen diese verteilt bzw. ausgeschüttet werde. Während die laufende Verzinsung sich nach der Performance, dem Deckungsgrad, den Kapitalmarktaussichten richte, seien die Bedingungen für eine Ausschüttung aus der Rückstellung im Stiftungsratsbeschluss vom 17. Februar 2022 festgelegt. Die zwei Gründe zur Bildung der Rückstellung seien die Wahrung der finanziellen Stabilität der Beklagten und das Verteilen der freien Mittel an die Destinatäre bei gleichzeitiger Sicherstellung der kontinuierlichen Verzinsung gewesen. Die getroffene Regelung der unterschiedlichen Verzinsung sei im langfristigen Interesse der Destinatäre getroffen worden, verursache doch ein Austritt erhebliche administrative Kosten. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass die bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Kriterien falsch gewesen seien, sei von der Gutgläubigkeit der Beklagte auszugehen, da weder die Rückstellung noch die Verteilkriterien von der Revisionsstelle oder von der Aufsichtsbehörde je bemängelt worden seien, was einer rückwirkenden Korrektur der damals gewählten Verteilkriterien entgegenstehe. 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements auf die vorliegende Streitfrage zur Anwendung kommt. BV 2025/10 13/23
7.1 Gemäss Art. 6.1.3 lit. a des Vorsorgereglements besteht das Altersguthaben unter anderem aus «Zinsen auf dem Altersguthaben». Lit. b der genannten Bestimmung legt sodann fest, dass der Zinssatz jährlich unter Beachten des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz festgelegt wird, wobei der Zinssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil unterschiedlich festgelegt werden kann. Der Stiftungsrat kann den Zinssatz für die Verzinsung rückwirkend festlegen und für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Satz bestimmen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Weder dem Wortlaut noch der Systematik von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements lässt sich entnehmen, dass zu differenzieren wäre, ob der Zinssatz aus dem laufenden Ertrag, aus einer hierfür gebildeten Rückstellung aus freien Mitteln oder aus einer anderen Quelle stammt. Aus der reglementarischen Vorgabe, dass der Zinssatz jährlich festzulegen ist, kann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die reglementarischen Vorgaben zur Festlegung des Zinssatzes nur für die Verzinsung aus dem laufenden Ertrag geltend sollen. So oder anders handelt es sich um eine rückwirkende Festlegung der Verzinsung des Altersguthabens im Sinne des Vorsorgereglements. 7.2 Dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat gestützt auf Art. 4.9 des Rückstellungsreglements beschlossen hat, aus freien Mitteln eine Rückstellung für Leistungsverbesserungen für aktive Versicherte zu bilden. Dass die Mittel für die Zusatzverzinsung nicht aus dem laufenden Ertrag, sondern aus einer (aus dem Ertrag des Vorjahres) gebildeten Rückstellung stammen, ändert nichts daran, dass der Stiftungsrat bei der Verwendung dieser (zweckgebunden und befristet) zurückgestellten Mittel (die offenbar nicht als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen zurückgestellt werden mussten [vgl. BGE 144 V 120 E. 2.1]) die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben einzuhalten hat. Geschieht die Verwendung dieser Rückstellung – wie hier – in Form einer Zusatzverzinsung auf dem Alterskapital ist daher Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements, der die Verzinsung des Alterskapitals regelt, einzuhalten. Andernfalls hätte es der Stiftungsrat in der Hand mittels Verschiebung eines laufenden Ertrags auf die Folgejahre die reglementarischen Vorgaben bezüglich der Verzinsung der Altersguthaben zu umgehen. Im Übrigen findet sich im Rückstellungsreglement gar keine Bestimmung, die die Verwendung einer Rückstellung für Leistungsverbesserungen, insbesondere die Gewährung einer (Zusatz-)Verzinsung auf dem Alterskapital abweichend vom Vorsorgereglement regelt. 7.3 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage einschlägig ist und daher bei der Gewährung der Zusatzverzinsung für das Jahr 2022 einzuhalten ist. 8. BV 2025/10 14/23
Hinsichtlich der Rüge der Kläger, dass die vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2022 beschlossenen Bedingungen zum Erhalt von Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» in Form einer höheren Verzinsung der Altersguthaben vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht standhält, die mit der Frage nach der Verletzung von Art. 6.1.3 des Vorsorgereglements zusammenhängt, ist vorab auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. 8.1 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet – neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit – ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE 132 V 149 E. 5.2.5). 8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung halten divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet. Zu den unterjährigen Versicherungsaustritten führte das Bundesgericht aus, dass mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete, da die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für versicherte Personen, die während des darauf folgenden Jahres austreten, festlege, schaffe sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komme sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor. Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickle, würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten resultieren, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon — unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit — aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es verursache vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Auch sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden gegenüber den verbleibenden Versicherten im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet. Die ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte sei daher objektiv motiviert (BGE 140 V 169 E. 5.1). 8.3 Im Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, hatte das Bundesgericht u.a. zu entscheiden, ob eine nachträglich gewährte Verzinsung von 1.25 % für das Jahr 2009 nur Versicherten gewährt werden darf, die am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Vorsorgeeinrichtung versichert waren, jedoch nicht einem Versicherten, der sich per Ende 2009 pensionieren liess, obwohl er während des ganzen Versicherungsjahres 2009 aktiv Versicherter war. Dem Entscheid der Vorsorgeeinrichtung BV 2025/10 15/23
vorausgegangen war eine per Ende 2008 festgestellte Unterdeckung. Da per Ende 2009 der Deckungsgrad wieder über 100 % lag, entschied der Stiftungsrat, nachdem er sich zuvor im Februar 2009 wegen der Unterdeckung vorläufig für eine Nullverzinsung ausgesprochen hatte, im November 2009 allen Mitgliedern, die am 1. Januar 2010 als Aktive versichert waren, für das Jahr 2009 nachträglich einen Zusatzzins von 1.25 % gutzuschreiben (E. 2). Das Bundesgericht entschied, dass die Vorsorgeeinrichtung die Verzinsung in unhaltbarer Weise rechtsungleich und insoweit in Verletzung von Bundesrecht vorgenommen habe (E. 5.6). 9. Bei dieser Ausgangslage ist nachfolgend das Klagebegehren der Kläger der Gruppe 1 (vgl. Erwägung 5 hiervor) zu beurteilen. 9.1 Die Klägerin 226 und der Kläger 227 gingen per Ende 2022 in Pension. Sie traten denn auch nicht aus der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten aus. Es änderte sich lediglich der Versichertenstatus von aktiven Versicherten zu Rentenbezügern. Folglich gibt es auch keinen sachlichen Grund die Kläger der Gruppe 1 gegenüber Versicherten, die sich ebenfalls per Ende Jahr pensionieren liessen, die Anschlussverträge ihrer Arbeitgeber jedoch nicht gekündigt waren und daher in den Genuss der höheren Altersguthabenverzinsung im Jahr 2022 von 2.5 % kamen, schlechter zu stellen. 9.2 Die unterschiedliche Verzinsung der Altersguthaben von Pensionierten, die sich per Ende 2022 pensionieren liessen, findet keine Grundlage im Vorsorgereglement und verstösst, da kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f. BVV 2 wie auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 8 BV, so wie dies das Bundesgericht im gleichgelagerten Fall feststellte (Urteil vom 2. November 2012, 9C_325/2012, E. 5.2 ff.; BGE 132 V 149 E. 5; vgl. Erwägung 8.3 hiervor). 9.3 Die Klägerin 226 und der Kläger 227 verlangen hinsichtlich der nachzuzahlenden Altersleistungen Verzugszinsen zu 5 % ab 1. Januar 2023 eventualiter seit Klageerhebung (7. April 2025). 9.3.1 Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 Obligationenrecht; SR 220) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer BV 2025/10 16/23
derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (BGE 151 V 219 E. 3.1 mit Hinweisen). 9.3.2 Die ausstehenden Rentenbetreffnisse sind daher nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 OR erst ab dem Datum der Klageeinreichung zu verzinsen. Beginnt die Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung, ist für die Höhe des Verzugszinses das in diesem Moment gültige Reglement massgebend (und nicht ein früheres, während dessen Geltungsdauer noch keine Verzugszinspflicht für fällige Leistungen bestand; BGE 151 V 219 E. 3.3.1). Die Klageeinreichung erfolgte am 7. April 2025, weshalb das in diesem Zeitpunkt ab 1. Januar 2024 geltende Vorsorgereglement für die Höhe des Verzugszinses massgebend ist. Art. 10.2.7 des im Internet abrufbaren, ab 1. Januar 2024 gültigen Vorsorgereglements, verweist auf den BVG-Mindestzinssatz. Dieser betrug im Zeitpunkt der Klageerhebung 1.25 %. 9.4 Im Ergebnis haben die Klägerin 226 und der Kläger 227 Anspruch darauf, dass ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 mit 2.5 % verzinst werden. Da die Beklagte die Altersguthaben unbestrittenermassen im Jahr 2022 bereits mit 1.0 % verzinst hat, bedarf es noch einer zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben von 1.5 % im Jahr 2022. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin 226 und dem Kläger 227 die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen von 1.25 % ab dem 7. April 2025, zu bezahlen. 10. Sodann ist das Klagebegehren der Kläger der Gruppe 2 (Kläger, die infolge einer Arbeitsunfähigkeit am
31. Dezember 2022 erst später die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen) und der Gruppe 3 (Kläger, die per Ende des Jahres die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verliessen; vgl. Erwägung 5 hiervor) zu beurteilen. 10.1 Da weder geltend gemacht wurde noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die am 31. Dezember 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten zu einer Invalidität geführt hätten, muss der Umstand, dass die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden BV 2025/10 17/23
Beiträgen erfolgt (Urteil 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3 Abs. 1 mit Hinweisen) – nicht beachtet werden, und es kann die Prüfung des Mehrverzinsungsanspruchs der Gruppe 2 und 3 gemeinsam beurteilt werden. 10.2 Die Kläger begründen ihre Forderung, dass ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 mit 2.5 % zu verzinsen seien, wie bereits dargelegt wurde insbesondere damit, dass die Beklagte mit ihrem Zinsentscheid das massgebende Vorsorgereglement und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe (vgl. act. G 1-15 ff.). 10.3 Unbestritten sind die in Art. 6.1.3 lit. b Abs. 1 Vorsorgereglement enthaltenen Regelungen, dass der Zinssatz vom Stiftungsrat jährlich unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes festzulegen ist und der Zinssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens unterschiedlich festgelegt werden kann. Strittig ist dagegen die Auslegung der Formulierung in Art. 6.1.3 lit. b Abs. 2, dass der Stiftungsrat für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Zinssatz bestimmen kann. Während die Kläger davon ausgehen, dass bei der Verzinsung zu unterscheiden sei, ob ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung unter dem Jahr oder am Ende des Jahres verlässt, geht die Beklagte davon aus, dass entscheidend sei, ob ein Versicherter auch im folgenden Jahr noch der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten angehört. 10.4 Festzuhalten ist so weit, dass das Vorsorgereglement ausdrücklich lediglich zwischen den beiden Fällen «unterjährig austretend» und «verbleibend» unterscheidet und entsprechend lediglich bezüglich diesen eine unterschiedliche Verzinsung zulässt. Das Vorsorgereglement der Beklagten lässt damit lediglich eine unterschiedliche Verzinsung von unterjährig austretenden und verbleibenden Versicherten ausdrücklich zu. Zu welcher Gruppe Versicherte zu zählen sind, die per Ende des Jahres aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt ein Austritt per 31. Dezember jedoch nicht einem unterjährigen Austritt gleich (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2015, 9C_876/2014, E. 5.4; GLANZMANN, a.a.O., S. 1629). Es ist zudem weder ersichtlich noch macht dies die Beklagte geltend, dass das Vorsorgereglement der Beklagten einen Austritt per 31. Dezember als unterjährig definiert. Da das Sparkapital von Versicherten, die per 31. Dezember austreten, ganzjährig zur Erwirtschaftung der Rendite beiträgt, erscheint es auch sachgerecht, dass ihre Bezugsgrösse die Gruppe der verbleibenden Versicherten bildet (BGE 140 V 169 E. 5.1). 10.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt eine Auslegung der massgebenden Reglementsbestimmung nach den bundesrechtlichen Vorgaben. BV 2025/10 18/23
10.5.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG gehören zum Altersguthaben die Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. In Art. 11 BVV 2 wird bei der Guthabenverzinsung in zeitlicher Hinsicht differenziert, zwischen Ereignissen «am Ende des Jahres» (Abs. 2: ganzjährige Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung) und denjenigen «während des laufenden Jahres» (Abs. 3: Eintritt eines Versicherungsfalls oder Verlassen der Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres; Abs. 4: Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung während des Jahres). Dem beruflichen Vorsorgerecht sind – mit Ausnahme von besonderen Versicherungsmodellen, was vorliegend ausser Betracht fällt – Regelungen fremd, welche die Höhe der laufenden Verzinsung von einem bestimmten Sachverhalt/Ereignis im nächsten oder einem späteren Jahr abhängig machen. Bezüglich der Höhe des zu gewährenden Zinssatzes in einem Jahr bestehen vom Bundestrat festgelegte Mindestzinsvorgaben (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 65d BVG sowie Art. 12 und Art. 16 Abs. 1 BVV 2). 10.5.2 Ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen ist der wiederholte Hinweis der Beklagten in ihren Publikationen, dass mit der aus der Rückstellung finanzierten zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben die den Versicherten erwachsenden Einbussen durch die Reduktion des Umwandlungssatzes zumindest teilweise kompensiert werden sollen. Die Kläger waren von diesen Rentenumwandlungssenkungen betroffen (vgl. Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement, act. G 1.9). Folglich durften auch sie damit rechnen, dass – solange sie der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten angehörten – ihnen diese Mehrverzinsung bis zum Austritt Ende 2022 gewährt wird. 10.5.3 Nach dem Vertrauensprinzip und der Unklarheitsregel (vgl. Erwägung 5.6 hiervor) durften die Kläger in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Vorsorgereglementbestimmung wie die Gesetze/Verordnungen der Beruflichen Vorsorge lediglich differenzieren zwischen Versicherten, die das ganze Jahr der Vorsorgeeinrichtung angehört haben, zu denen auch die per Ende Jahr austretenden Kläger gehören, und denjenigen, die unter dem Jahr bzw. während des Jahres aus der Vorsorgeeinrichtung austreten. 10.6 Der Ausschluss von Versicherten, die bei Arbeitgebern angestellt sind, deren Anschlussverträge bei der Fälligkeit der Leistungsverbesserung (hier: 31. Dezember 2022) nicht gekündigt sind bzw. der gestützt darauf erlassene Zinsbeschluss für das Jahr 2022, lässt sich damit mit Art. 6.1.3 lit. b des Vorsorgereglements nicht in Einklang bringen. 10.7 Selbst wenn davon auszugehen wäre, die umstrittene Verzinsungspraxis der Beklagten sei reglementskonform, hielte sie vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht Stand. 10.7.1 Für die höhere Verzinsung der Altersguthaben (Anteil des gewährten Zinses, der über die bundesrätlich festgelegt Mindestverzinsung im Jahr 2022 hinausgeht) wurden Mittel eingesetzt, die BV 2025/10 19/23
nicht im selben Jahr, sondern bereits im Vorjahr 2021 erwirtschaftet worden und zum Zweck der höheren Verzinsung der Altersguthaben der Versicherten in den Jahren 2022, 2023 und 2024 in die «Rückstellung Verzinsung 2022 bis 2024» eingebracht worden sind. Folglich gab es zum Zeitpunkt des Wechsels der Kläger zur neuen Vorsorgeeinrichtung (per 1. Januar 2023) auch keine Ungewissheit über die für die zusätzliche Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Zudem standen die zurückgestellten Mittel der Beklagten das ganze Jahr 2022 zur Anlage zur Verfügung. Aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist bei den Anschlussverträgen wusste die Beklagte bereits im Juni 2022 vom Austritt der Kläger und konnte entsprechend planen. 10.7.2 Das Argument der Beklagten, dass die durch den Austritt der Kläger verursachten Kosten eine unterschiedlich hohe Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 rechtfertige (vgl. act. G 5-12 Ziff. 51 f.), ist weder nachvollziehbar noch überzeugend und entspricht auch nicht der im Vorsorgereglement enthaltenen Regelung, denn gemäss Art. 10 Abs. 3 Anschlussvertrag werden ausserordentliche Kosten, die der Beklagten durch die Vertragsauflösung erwachsen, in erster Linie den firmenbezogenen, freien Vermögen belastet und falls nicht vorhanden, dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Dass diese Regelung (erfolglos) angewandt worden wäre, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Folglich sind die Austrittskosten auch kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung bei der Verzinsung der Altersguthaben der Kläger. 10.7.3 Als weitere Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung bei der Verzinsung wird von der Beklagten geltend gemacht, dass dies im langfristigen Interesse der Destinatäre der Beklagten begründet sei. Dass die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten davon profitieren ist offensichtlich, jedoch kein anzuerkennender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung der Kläger, denn auch ihre Altersguthaben haben im gleichen Umfang zum wirtschaftlichen Erfolg im Jahr 2021 beigetragen, aus dem die höhere Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 finanziert wurde. Mit der Verweigerung, die Altersguthaben im Jahr 2022 höher zu verzinsen, werden die Kläger kollektiv dafür bestraft, dass der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der Beklagten gekündigt hat und dies für eine Zeit, als der Anschlussvertrag noch in Kraft war. Die Kläger gehen denn auch berechtigterweise von einer unzulässigen «goldenen Fessel» aus, da damit das Recht auf freie Pensionskassenwahl in ungebührlicher Weise beeinflusst wird. 10.8 Hinsichtlich des von der Beklagten in der Klageantwort vorgetragenen Arguments, selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen würde, dass die bei der Bildung der Rückstellung festgelegten Kriterien falsch gewesen wären, wäre die Beklagte gutgläubig, was gestützt auf Art. 50 Abs. 3 BVG einer rückwirkenden Korrektur der damals gewählten Verteilkriterien entgegensteht würde (vgl. act. G 5- 13 f.), ist festzuhalten, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bezüglich der Zusatzverzinsung in keiner Reglementsbestimmung, sondern in einem Stiftungsratsbeschluss festgehalten wurde. Die Beklagte kann sich daher nicht in gutem Glauben auf die Rechtmässigkeit einer BV 2025/10 20/23
spezifischen Reglementsbestimmung berufen, weshalb hier kein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 3 BVG vorliegt. Zudem wusste die Beklagte spätestens seit Einreichung der Klage am 1. Oktober 2023 durch die Vorsorgeeinrichtung der F.___, dass die Nichtverzinsung der Altersguthaben der Kläger im Jahr 2022 strittig ist. Spätestens mit Einreichung der Klage konnte sich die Beklagte nicht mehr in gutem Glauben auf die Zulässigkeit der umstrittenen Bedingungen zum Erhalt von Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» abstützen. Das Argument der Beklagten, dass sie sich von ihrem Pensionskassenexperten habe beraten lassen und weder die Revisoren noch die Aufsichtsbehörden Einwände gegen die Rückstellung angebracht hätten, mag hinsichtlich der Bildung der Rückstellung zutreffend sein. Aus dem Stiftungsratsprotokoll (vgl. act. G 5.1) ergibt sich jedoch lediglich, dass nach eingehenden Gesprächen mit dem PK-Experten ein Stiftungsratsmitglied vorgeschlagen hat, eine Rückstellung für die Verzinsung der aktiven Versicherten in der Jahresrechnung 2021 zu tätigen. Aktive Versicherte, deren Arbeitgeber Anschlussverträge spätestens am 1. Januar 2021 rechtsgültig unterzeichnet haben, sollen in den Genuss einer zusätzlichen Verzinsung kommen. Dies per 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024. Laut dem PK-Experten sei eine solche Rückstellung gemäss Rückstellungsreglement möglich. Aus diesem Wortlaut des Stiftungsratsprotokolls ergibt sich somit lediglich, dass der PK-Experte eine Rückstellung für eine höhere Verzinsung als möglich erachtete. Dass er den Ausschluss von aktiven Versicherten, deren Anschlussverträge am Stichtag gekündigt waren, von Leistungen aus der Rückstellung befürwortete und rechtlich als zulässig erachtete, ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht. Ebenfalls vermag eine Nichtbeanstandung einer Regelung durch Revisoren oder Aufsichtsbehörden, insbesondere wenn diesbezüglich nicht eine explizite Prüfung stattfand, keinen guten Glauben zu begründen. Das in der Duplik vorgetragene Argument der Beklagten, dass Nachzahlungen nicht möglich seien, weil dies mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn Stiftungsratsbeschlüsse nach Jahren aufgehoben und die inzwischen erfolgten Zuteilungen rückabgewickelt werden müssten, vermag daher nicht zu überzeugen, zumal die Rückstellung nicht grundsätzlich, sondern nur in einem Teilbereich mit einer übersichtlichen Anzahl davon betroffener Versicherter in Frage gestellt wird. 10.9 In Würdigung der Gesamtsituation und in Mitberücksichtigung der Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2013, 9C_114/2013 (BGE 140 V 169) und vom 2. November 2012, 9C_325/2012, zur Gleichbehandlung von Versicherten, kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf den guten Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmung, dass nur diejenigen aktiven Versicherten Leistungen aus der «Rückstellung Verzinsung 2022 - 2024» erhalten, deren Anschlussverträge am Stichtag nicht gekündigt waren, berufen. Aus den genannten Gründen ist Art. 50 Abs. 3 BVG vorliegend nicht anwendbar. 10.10 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beklagte die Vorsorgeguthaben der Kläger der Gruppen 2 und 3 (zur Zuteilung vgl. Erwägung 1.2 hiervor) per 31. Dezember 2021 im Jahr 2022 ebenfalls mit 2.5 BV 2025/10 21/23
% und nicht nur mit 1.0 % zu verzinsen hat. Es bedarf daher noch einer zusätzlichen Verzinsung der Altersguthaben von 1.5 %. 10.11 Die Kläger fordern die Verzinsung der Nachzahlungen (vgl. Sachverhalt C.a). Das Vorsorgereglement enthält in Art. 9.2.3 eine diesbezügliche Regelung: «Die im Zeitpunkt des Austritts fällige Austrittsleistung wird mit dem BVG-Mindestsatz verzinst. Wenn die Stiftung die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen überweist, wird nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins gemäss Art. 7 FZV fällig.». Folglich hat die Beklagte die Nachzahlungen an die Kläger der Gruppe 2 und 3 entsprechend der Regelung in Art. 9.2.3 Vorsorgereglement zu verzinsen. Die Berechnung dieser Verzinsung ist nicht durch das Gericht vorzunehmen (vgl. oben E. 1.2). 11. 11.1 Die Klage ist somit insofern gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, die Altersguthaben der Kläger per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen bzw. Austritts-/Freizügigkeitsleistungen, zuzüglich reglementarischen/gesetzliche Verzugszinsen, an die Kläger bei Altersleitungen und an die aktuelle Vorsorge-/Freizügigkeitseinrichtungen bei Austrittsleistungen zu bezahlen (vgl. dazu die Erwägungen 9.3.2 und 10.6 hiervor). 11.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 11.3 Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht in Klagefällen wie dem vorliegenden Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach Art. 98bis VRP den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Vorliegend wird die Klage hinsichtlich der klägerischen Anträge, ihre Altersguthaben per 31. Dezember 2021 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen, gutgeheissen. Lediglich im Nebenpunkt der Zusprache Verzugszinsen erfolgen geringfügige Korrekturen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, den Klägern eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Im vorliegenden überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren mit 227 Klägern erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid BV 2025/10 22/23
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Klägerin 226 und des Klägers 227 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und der Klägerin 226 und dem Kläger 227 die resultierenden zusätzlichen Altersleistungen, zuzüglich Verzugszinsen seit Klageanhebung (7. April
2025) von 1.25 %, zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 der Kläger 1 - 225 zusätzlich mit 1.5 % im Jahr 2022 zu verzinsen und die resultierenden zusätzlichen Austrittsleistungen, zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen entsprechend der Regelung in Art. 9.2.3 Vorsorgereglement, an die jeweilige aktuelle Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung der Kläger zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beklagte hat den 227 Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. BV 2025/10 23/23